Absatz eins,Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erhalten bei der Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern
- Litera aeine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage römisch drei vorgelegt wird, oder
- Litera bin den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage römisch vier zu diesem Protokoll angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).