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BGBl. III Nr. 163/1998

kundgemacht 13.10.1998 RIS↗
163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/1998× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 163/1998 Art. 16↗RIS↗

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Verfahren

In den Fällen der Artikel 23 und 24 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.