Absatz eins,Erstmals vier Jahre nach dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens und danach in regelmäßigen Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien zu beschließen sind, bewertet die Konferenz die Wirksamkeit dieses Übereinkommens.
BGBl. III Nr. 158/2004
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Bewertung der Wirksamkeit
- Absatz 2,Um diese Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von Regelungen in die Wege, um sich vergleichsfähige Überwachungsdaten über das Vorhandensein der in die Anlagen A, B oder C aufgenommenen Chemikalien sowie deren regionalen und weltweiten Transport in der Umwelt zu verschaffen. Diese Regelungen
- Litera asollen von den Vertragsparteien auf regionaler Ebene zum angemessenen Zeitpunkt, im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten, so weit wie möglich unter Verwendung bestehender Überwachungsprogramme und -mechanismen und unter Förderung einer Harmonisierung der Vorgehensweisen durchgeführt werden;
- Litera bkönnen, falls erforderlich, unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Regionen und deren Möglichkeiten bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten ergänzt werden und
- Litera centhalten Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten auf regionaler und weltweiter Grundlage in von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Abständen.
- Absatz 3,Die in Absatz 1 beschriebene Bewertung wird auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen und wirtschaftlichen Informationen durchgeführt; dazu gehören
- Litera aBerichte und sonstige Überwachungsinformationen, die nach Absatz 2 bereitgestellt werden;
- Litera bnationale Berichte, die nach Artikel 15 vorgelegt werden, und
- Litera cInformationen über die Nichteinhaltung, die nach den in Artikel 17 festgelegten Verfahren bereitgestellt werden.