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BGBl. III Nr. 119/2005

kundgemacht 12.07.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/2005× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 119/2005 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Amman, am 13. März 2004 in drei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.