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BGBl. III Nr. 89/2005

kundgemacht 14.06.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2005× zu Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 16.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 89/2005 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird im Licht der von der Konferenz der Vertragsparteien gefassten maßgeblichen Beschlüsse so bald wie möglich die Anwendung des in Artikel 13 des Übereinkommens bezeichneten mehrseitigen Beratungsverfahrens auf das Protokoll prüfen und dieses Verfahren gegebenenfalls abändern. Ein auf das Protokoll angewendetes mehrseitiges Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach Artikel 18 eingesetzten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.