Absatz eins,Die allfällige Entschädigung für Einschränkungen der Rechte Dritter wegen der Durchführung der im Artikel 11 Absatz 1 und der im Artikel 15 Absatz 1 und 3 erwähnten Maßnahmen und Arbeiten richtet sich ausschließlich nach dem Recht desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen befinden. Besteht danach ein solcher Anspruch, so kann er nur gegen diesen Vertragsstaat geltend gemacht werden.
BGBl. III Nr. 150/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
- Absatz 2,für allfällige Schäden, die Dritten durch rechtswidriges vorsätzliches oder sonst schuldhaftes Verhalten von den in den Artikeln 6 und 19 erwähnten Personen im Zusammenhang mit den im Artikel 5 genannten Arbeiten zugefügt worden sind, haftet der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, nach den Vorschriften, die die Haftung dieses Staates für rechtswidrige Handlungen seiner Organe regeln. Zu diesem Zweck sind die obgenannten Personen der beiden Vertragsstaaten einander gleichzuhalten. Der Vertragsstaat, dessen Personen im Sinne dieses Artikels den Schaden verursacht haben, erstattet dem anderen Vertragsstaat, was dieser in Erfüllung der oberwähnten Verpflichtung geleistet hat.