Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 62/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 62/2006× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 62/2006 Art. 16↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.