alle Beweismittel oder Indizien, die zur Übernahme der betroffenen Person erforderlich sind,
BGBl. III Nr. 117/2007
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Abschnitt römisch sieben
Durchführungsbestimmungen
Artikel 16
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen insbesondere über
- Sub-Litera, a,
- Sub-Litera, b,die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
- Sub-Litera, c,die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, d.) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen und
- Sub-Litera, e,die Orte, insbesondere Flughäfen, an denen die Übernahmen und Durchbeförderungen der betroffenen Personen erfolgen, werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.