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BGBl. III Nr. 117/2007

kundgemacht 24.10.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.11.2007 · idF BGBl. III Nr. 117/2007 Art. 16↗RIS↗

Abschnitt römisch sieben
Durchführungsbestimmungen

Artikel 16

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen insbesondere über

  1. Sub-Litera, a,
    alle Beweismittel oder Indizien, die zur Übernahme der               betroffenen Person erforderlich sind,
  2. Sub-Litera, b,
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die               praktische Vorgangsweise,
  3. Sub-Litera, c,
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, d.) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen               enthalten sein müssen und
  4. Sub-Litera, e,
    die Orte, insbesondere Flughäfen, an denen die Übernahmen und Durchbeförderungen der betroffenen Personen erfolgen, werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.