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BGBl. III Nr. 34/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2007× zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16 – Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer

Die entwickelten Länder erleichtern den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren.