die radioaktiven Stoffe sind entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen beschaffen und verpackt;
BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Zulässige radioaktive Stoffe und biologische Stoffe
Ziffer eins Radioaktive Stoffe sind in Briefsendungen und Paketen im Verkehr zwischen jenen Postverwaltungen, die der Zulassung solcher Sendungen entweder in beiden Richtungen oder auch nur in einer Richtung zugestimmt haben, unter folgenden Bedingungen zugelassen:
- eins Punkt eins
- eins Punkt 2für radioaktive Stoffe in Briefsendungen ist das Entgelt für Vorrangsendungen oder das Einschreibentgelt zu entrichten;
- eins Punkt 3In Briefsendungen oder Paketen enthaltene radioaktive Stoffe sind auf dem schnellsten Wege, üblicherweise dem Luftwege, zu befördern, wofür die entsprechenden Flugzuschläge zu entrichten sind;
- eins Punkt 4Radioaktive Stoffe dürfen nur von entsprechend ermächtigten Absendern aufgegeben werden.
Ziffer 2 Biologische Stoffe sind unter folgenden Bedingungen in Briefsendungen zugelassen:
- 2 Punkt einsleicht verderbliche biologische Stoffe, infektiöse Stoffe und gefrorenes Kohlenstoffdioxid (Trockeneis), soweit dieses verwendet wird, um infektiöse Stoffe zu gefrieren, können nur mit der Post im Verkehr zwischen qualifizierten, offiziell anerkannten Laboratorien befördert werden. Diese gefährlichen Waren können in der Briefpost im Hinblick auf ihre Beförderung mit dem Flugzeug unter der Bedingung zugelassen werden, dass dies nach den Landesgesetzen, den geltenden technischen Anweisungen der Organisation der internationalen zivilen Luftfahrt (OACI) und den Verordnungen der IATA über gefährliche Waren gestattet ist.
- 2 Punkt 2Für leicht verderbliche biologische Stoffe und infektiöse Substanzen, die gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen beschaffen und verpackt sind, ist das Entgelt für Vorrangsendungen oder das Einschreibentgelt zu entrichten. Für die postalische Bearbeitung dieser Sendungen kann ein Aufschlag erhoben werden.
- 2 Punkt 3Die Zulassung leicht verderblicher biologischer Stoffe und infektiöser Substanzen ist auf die Mitgliedsländer beschränkt, die der Zulassung solcher Sendungen entweder in beiden Richtungen oder auch nur in einer Richtung zugestimmt haben.
- 2 Punkt 4Diese Stoffe oder Substanzen sind auf dem schnellsten Wege, üblicherweise dem Luftwege, zu befördern, wofür die entsprechenden Flugzuschläge zu entrichten sind, und werden vorrangig ausgeliefert.