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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsstaaten nehmen mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Berechtigungsdauer Verhandlungen über die Bedingungen der allfälligen Fortsetzung oder Beendigung des Betriebes der Anlagen auf.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsstaaten entscheiden mindestens 10 Jahre vor Ablauf der Berechtigungen, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind. Wird diese Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Dauer der Berechtigungen um die Zeit der Unterschreitung dieser Frist, höchstens aber um 10 Jahre.