Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 110/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNO) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Pensionsfonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Pensionsfonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.