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BGBl. III Nr. 111/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNIDO) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 111/2010 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Pensionsfonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Pensionsfonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.