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BGBl. III Nr. 116/2010

kundgemacht 30.09.2010 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
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Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) neu2 § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 28.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 116/2010 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Außerkrafttreten

Sollte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf betragen, so tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der fünfte Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.