Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 146/2010

kundgemacht 27.12.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2010× zu Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2010 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Auswirkungen des Übereinkommens

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und diesen betroffenen Personen zur Vermeidung der Staatenlosigkeit günstigere Regelungen einräumen oder einräumen würden.

(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluss auf die Anwendung

  1. Litera a
    des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, insbesondere dessen Kapitel römisch sechs betreffend Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit;
  2. Litera b
    anderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente soweit diese Instrumente mit diesem Übereinkommen vereinbar
sind im Verhältnis zwischen den durch diese Instrumente gebundenen Vertragsstaaten.