BGBl. III Nr. 82/2010
Übereinkommen über Streumunition
Übereinkommen über Streumunition
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16 |
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt |
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.