Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 83/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2010× zu Soziale Sicherheit (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Korea/R) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 83/2010 Art. 16↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Amtshilfe

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden und Träger der Vertragsstaaten haben einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:
    1. Litera a
      über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und
    2. Litera b
      über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
  3. Ziffer 3
    Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
  4. Ziffer 4
    Die Behörden und Träger der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
  5. Ziffer 5
    Die Behörden und Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
  6. Ziffer 6
    Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf seine Kosten vom Träger des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen. Im Falle einer medizinischen Untersuchung, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen ist, wird diese Untersuchung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auf dessen Kosten veranlasst oder durchgeführt.