BGBl. III Nr. 154/2011
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen festzulegen.