BGBl. III Nr. 17/2011
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel 16
Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unter Einhaltung der jeweiligen innerstaatlichen Prozeduren ändern und ergänzen. Solche Änderungen und Ergänzungen sind in ein Protokoll aufzunehmen, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens wird. Für das Inkrafttreten geIten die in Artikel 17 des vorliegenden Abkommens bezeichneten Verfahren und Fristen.