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BGBl. III Nr. 116/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2012× zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 16↗RIS↗

Artikel römisch sechzehn

Informationsaustausch

  1. Ziffer u, m,
    Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die folgenden Dokumente auf diplomatischem Wege aus:
    1. Absatz a,
      Liste des diplomatischen und/oder konsularischen Personals, das im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Ausstellung von Reisedokumenten zur Verfügung steht;
    2. Absatz b,
      Liste der Flughäfen, die für die Rückführung der betroffenen Personen benutzt werden können; und
    3. Absatz c,
      sonstige Informationen, die die Kommunikation oder die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abkommens erleichtern.