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BGBl. III Nr. 210/2013

kundgemacht 01.08.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2013× zu Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 210/2013 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Vorsorgefonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Vorsorgefonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.