BGBl. III Nr. 257/2013
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS
Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden, welche einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen über das in Kraft treten in Kraft.