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BGBl. III Nr. 278/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 278/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 278/2013 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS

Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können auf Initiative jeder Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Diese Protokolle erlangen Geltung gemäß den Bestimmungen über das in Kraft dieses Abkommens und bilden einen integralen Bestandteil davon.