Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Staaten, die den Schengen-Besitzstand zur Anwendung bringen, zum Beitritt offen. Der Depositär übermittelt jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Kopie des Übereinkommens.
BGBl. III Nr. 163/2014
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
- Absatz 2,Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrstelle zu hinterlegen.
- Absatz 3,Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.