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BGBl. III Nr. 193/2014

kundgemacht 09.10.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Kundmachung BGBl. III Nr. 193/2014× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Zahlungsaufschub

Der ersuchte Staat kann einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen gestatten, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulässt; er unterrichtet hierüber jedoch den ersuchenden Staat im Voraus.