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BGBl. III Nr. 99/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2014× zu Rahmenabkommen EU - Korea×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU - Korea neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

Wissenschaft und Technologie

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke nach Maßgabe des Abkommens über die wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea.