BGBl. Nr. 158/1928
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16.
Wenn im Zuge eines Strafverfahrens, in dem nach den Bestimmungen dieses Vertrages die Auslieferung zulässig ist, die Vorlegung von Gegenständen oder Urkunden, die als Beweisstücke dienen können und sich im Besitze von Behörden des andern Staates befinden, für notwendig erachtet wird, ist das Ersuchen im diplomatischen Weg zu stellen und es ist ihm Folge zu geben, sofern nicht besondere Erwägung im einzelnen Falle entgegenstehen und unbeschadet des Rechtes des ersuchten Staates, die Verpflichtung zur Rückgabe der erwähnten Gegenstände oder Urkunden zur Bedingung der Vorlegung zu machen.