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BGBl. Nr. 141/1929

kundgemacht 13.04.1929 RIS↗
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1929× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16.

Für die Dauer der Arbeiten der Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Hohen Vertragschließenden Teilen einvernehmlich festgesetzt werden wird.

Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf; die im ersten Absatz vorgesehenen Vergütungen gehören zu diesen gemeinsamen Kosten.