BGBl. Nr. 373/1935
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel römisch sechzehn. Vom 12. April 1934 an wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, dem der Völkerbundrat eine Abschrift des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, dem Abkommen beitreten können.
Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der allen Mitgliedern und den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nichtmitgliedstaaten die Hinterlegung und deren Datum bekanntgeben wird.