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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16.

Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels 8 des gegenwärtigen Übereinkommens kann ausnahmsweise in den nördlichen Provinzen von Schweden im Hinblicke auf die dort herrschenden, ganz besonderen klimatischen Verhältnisse nicht angewendet werden.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten unterzeichnet und ihr Insiegel beigedrückt.

Gegeben in Paris am 19. März 1902.

(Es folgen die Unterschriften)