StGBl. Nr. 435/1920
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16.
Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden der Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.
In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Vervielfältigungen erstrecken, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk keinen Schutz genießt oder aufgehört hat, einen Schutz zu genießen.
Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes statt.