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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 161neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 161↗RIS↗

ARTIKEL 161

Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten,

  1. Litera a
    die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zu schützen;
  2. Litera b
    die erforderlich sind, um das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen zu schützen;
  3. Litera c
    die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Pflanzen oder Tieren zu schützen;
  4. Litera d
    die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen;
  5. Litera e
    die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.