Absatz eins,Werden infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen Ursprungswaren einer Vertragspartei in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur einheimischen Produktion unter solchen Bedingungen und in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem einheimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, dann kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 165neu
ABSCHNITT 3
BILATERALE SCHUTZMASSNAHMEN
ARTIKEL 165
Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
- Absatz 2,Die einführende Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme mit folgender Wirkung ergreifen:
- Litera aAussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder
- Litera bAnhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
- Litera izum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder
- Sub-Litera, i, iim Stufenplan in Anhang römisch fünfzehn genannter Basiszollsatz nach Artikel 147.