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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 166neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 166↗RIS↗

ARTIKEL 166

Ausnahmen und Schutzmaßnahmen

(1)        In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursacht oder zu verursachen droht, kann die betreffende Vertragspartei für höchstens ein Jahr die unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Anwendung der Schutzmaßnahmen kann durch förmliche Wiedereinführung verlängert werden.

(2)        Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.