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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 167neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 167↗RIS↗

ARTIKEL 167

Vorläufige Maßnahmen

In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass dem einheimischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme ist auf höchstens 200 Tage beschränkt; während dieses Zeitraums erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 166 Absätze 2 und 3. Die Vertragspartei hat die über den in Anhang römisch fünfzehn festgelegten Zollsatz hinaus gezahlten Beträge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 166 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, dass die Voraussetzungen des Artikels 165 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 166 Absatz 5 Buchstabe b angerechnet.