BGBl. Nr. 160/1948
160. Bundesgesetz: Börseüberleitungsgesetz.
Bundesgesetz vom 8. Juli 1948 über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Börsewesens (Börseüberleitungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel römisch siebzehn.
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die Paragraphen 587 bis 599 C. P. O. keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.