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BGBl. Nr. 179/1950

kundgemacht 12.09.1950 RIS↗
179. Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle.
Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 8 § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 17.05.1950 · idF BGBl. Nr. 179/1950 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Falls zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien eine Meinungsverschiedenheit irgendeiner Art bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens entstehen sollte und falls eine solche Meinungsverschiedenheit nicht zufrieden stellen auf diplomatischem Wege geregelt werden kann, so soll sie in Übereinstimmung mit irgendwelchen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vereinbarungen, die die Beilegung internationaler Streitigkeiten vorsehen, geregelt werden.

Im Falle ein solches Übereinkommen zwischen den Partner nicht besteht, wird der Streitfall einem schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren unterworfen. In Ermangelung einer Einigung über die Wahl eines anderen Gerichtes wird der Streitfall auf Antrag einer jeden der Parteien dem Internationalen Gerichtshof, wenn alle im Streitfall beteiligten Parteien Partner der Statuten sind, und, wenn eine der am Streitfall beteiligten Parteien nicht Partner der Statuten ist, einem Schiedsgericht unterbreitet, das in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle errichtet ist.