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BGBl. Nr. 270/1954

kundgemacht 30.12.1954 RIS↗
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 04.11.1954 · idF BGBl. Nr. 270/1954 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen und bleibt bis zu seiner Kündigung durch einen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft. In diesem Falle tritt das Übereinkommen sechs Monate nach erfolgter Notifizierung der Kündigung außer Kraft; die den Kulturinstituten in den Artikeln 1 bis 4 eingeräumten Begünstigungen werden jedoch wechselseitig weitere sechs Monate gewahrt.