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BGBl. Nr. 188/1956

kundgemacht 14.09.1956 RIS↗
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 188/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Ziffer eins
    Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt eine beglaubigte Abschrift davon allen in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Ländern.
  2. Ziffer 2
    Der Generalsekretär wird ermächtigt, dieses Abkommen nach seinem Inkrafttreten zu registrieren.

GESCHEHEN ZU GENF, am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.