Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 214/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1956× zu Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 26.09.1956 · idF BGBl. Nr. 214/1956 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen oder einen der Abschnitte römisch zwei oder römisch drei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende des betreffenden Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet:

  1. Litera a
    auf die nicht unter Litera b, fallenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden;
  2. Litera b
    auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
  3. Litera c
    auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres sterben, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Gegeben in doppelter Urschrift zu Vaduz, den 7. Dezember 1955.