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BGBl. Nr. 42/1960

kundgemacht 16.02.1960 RIS↗
42. Europäisches Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1960× zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Für die Dauer seiner Tätigkeit erhält jedes Kommissionsmitglied eine Vergütung, deren Höhe die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen festsetzen und zu gleichen Teilen tragen.
  2. Absatz 2,Die bei der Tätigkeit der Kommission entstehenden allgemeinen Kosten werden in der gleichen Weise aufgeteilt.