BGBl. Nr. 75/1960
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 5
RÜCKZAHLUNGEN
Litera a Der im vorangehenden Artikel 4 ganz oder teilweise gezahlten Beträge vom Fonds nicht mehr benötigt werden, können sie auf Beschluß der Organisation zurückgezahlt oder auf einem Sonderkonto des Fonds gesperrt werden.
Litera b Rückzahlungen gemäß einem Beschluß der Organisation sind an die Vertragsparteien in Gold im Verhältnis zu der Höhe ihrer Beitragszahlungen vorzunehmen. Die Rückzahlung von Beiträgen, deren Zahlung durch einen auf Grund von Artikel 4 Absatz (d) gefaßten Beschluß aufgeschoben war, soll jedoch vor der Rückzahlung der anderen Beiträge erfolgen. Auf Grund dieses Artikels zurückgezahlte Beträge können gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 wieder abgerufen werden.
Litera c Ein Betrag in gleicher Höhe wie jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung ist auf einem Sonderkonto des Fonds zu sperren, als sich diese Rückzahlung auf Beiträge bezieht, auf deren Zahlung in Artikel 4 Abs. c, des Abkommens Bezug genommen wird.
Litera d Die auf Grund des vorangehenden Absatzes gesperrten Beträge dürften für die Zwecke des Abkommens nicht vor dessen Beendigung verwendet werden. Sollten jedoch die Vertragsparteien wieder aufgefordert werden, Zahlungen auf ihre Beiträge zu leisten, dann sind diese Beiträge in der gleichen Höhe, in der Zahlungen geleistet werden, dem Fonds erneut zur Verfügung zu stellen. Solange nicht alle gesperrten Beträge dem Fonds erneut zur Verfügung gestellt worden sind, können aus dem im Artikel 3 genannten Betrag von US-$ 123,538.000 keine weiteren Zahlungen an den Fonds erfolgen.
Artikel 7A
SONDERKREDITE
Der Fonds kann von Vertragsparteien Sonderkredite zu Bedingungen erhalten, die von der Organisation festzusetzen sind.
Artikel 18
DER RAT
Litera a Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 19 hat der Rat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen.
Litera b Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz c) bis f) dieses Artikels sowie Artikel 14, 31 und 32
- Ziffer einswerden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens durch einvernehmlichen Beschluß aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten;
- Ziffer 2sind diese Entscheidungen des Rates für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich; vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 30, Absatz (e) (1) und in Artikel 33 Absatz (e) (1) verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt.
Litera c Die Zustimmung einer Vertragspartei ist nicht erforderlich für:
- Ziffer einsdie Annahme eines Beschlusses dahingehend, daß ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 29 suspendiert wird;
- Ziffer 2Die Annahme eines Beschlusses, der während eines Zeitraumes gefaßt wird, in welchem die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei suspendiert ist; oder
- Ziffer 3die Annahme einer Empfehlung, daß ein bilaterales Zahlungsabkommen, dem diese Vertragspartei als Partei angehört, revidiert werden soll; oder die Annahme eines Beschlusses, daß der Saldo eines im Rahmen eines solchen Abkommens unterhaltenen Kontos bei der Berechnung ihrer bilateralen Forderungen und Schulden nicht berücksichtigt werden soll.
Litera d Die Zustimmung einer Vertragspartei, für welche die Bestimmungen des Teiles römisch zwei dieses Abkommens nicht mehr in Kraft sind, ist nicht erforderlich. Für die Annahme eines Beschlusses, der sich auf die Änderung oder Durchführung der Bestimmungen des Teiles römisch zwei bezieht, mit Ausnahme von Absatz (c) des Artikels 12. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 14 Absatz (b) und (c) und Artikel 31 Absatz (b) ist ein solcher Beschluß für diese Vertragspartei nicht rechtsverbindlich.
Litera e Ratsentscheidungen, welche die Liquidation des Fonds betreffen, bedürfen eines einvernehmlichen Beschlusses aller Mitglieder der Organisation, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien dieses Abkommens waren, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten. Diese Entscheidungen sind rechtsverbindlich für alle Mitglieder der Organisation, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien dieses Abkommens waren.
Litera f Jede Ratsentscheidung auf Grund von Artikel 33 Absatz (b) oder (c) erfordert den einvernehmlichen Beschluß aller Mitglieder der Organisation mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.
TEIL römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen der Artikel 3 (einschließlich Tabelle A), 4 d, 5 b, 7, 7 A, 9 bis 16 (einschließlich Tabelle B), 19, 24 und 28 bis 33 können durch Beschluß der Organisation abgeändert werden.