Absatz eins,Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist ihnen eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 12 bleibt unberührt.
BGBl. Nr. 309/1962
309. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Besondere Bestimmungen für Zustellungen
Artikel 17
- Absatz 2,In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger nur zuzustellen, wenn dieser sie freiwillig entgegennimmt.
- Absatz 3,Die im Absatz 1 bezeichnete Übersetzung muß entweder amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragsstaaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; die Unterschrift des Dolmetschers bedarf keiner Beglaubigung.