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BGBl. Nr. 288/1967

kundgemacht 08.08.1967 RIS↗
288. Kundmachung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1967× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 13.08.1967 · idF BGBl. Nr. 288/1967 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die in Frankreich errichteten und dort vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sind in Österreich vollstreckbar. Die in Österreich errichteten und dort vollstreckbaren Urkunden werden in Frankreich für vollstreckbar erklärt; die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.
  2. Absatz 2,In jedem der beiden Staaten hat sich das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen geschlossenen Vergleiche und auf die vor österreichischen Behörden als Trägern der Amtsvormundschaft geschlossenen Vergleiche in Unterhaltssachen anzuwenden.