BGBl. Nr. 138/1971
138. Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
KAPITEL römisch drei
STAATSZUGEHÖRIGKEIT DER LUFTFAHRZEUGE
Artikel 17
Staatszugehörigkeit der Luftfahrzeuge
Die Luftfahrzeuge haben die Staatszugehörigkeit des Staates, in dem sie eingetragen sind.