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BGBl. Nr. 52/1973

kundgemacht 07.02.1973 RIS↗
52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON LEHRMATERIAL
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1973× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 10.01.1973 · idF BGBl. Nr. 52/1973 Art. 17↗RIS↗

KAPITEL römisch fünf
Schlußbestimmungen

Artikel 17

  1. Ziffer eins
    Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
    1. Litera a
      durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
    2. Litera b
      durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
    3. Litera c
      durch Beitritt.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen liegt bis zum 30. Juni 1971 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.
  3. Ziffer 3
    Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.
  4. Ziffer 4
    Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.