Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
BGBl. Nr. 716/1974
716. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel römisch siebzehn
- Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
- Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bern am 13. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.