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BGBl. Nr. 574/1975

kundgemacht 26.11.1975 RIS↗
574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG DER VERSCHMUTZUNG DER SEE DURCH ÖL, VOM 12. MAI 1954, In der Fassung der Änderungen vom 11. April 1962
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1975× zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 17↗RIS↗

Artikel römisch siebzehn

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragschließenden Regierung nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Regierung an gerechnet, jederzeit gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Die Kündigung hat durch schriftliche Mitteilung an das Büro zu erfolgen. Das Büro hat alle Vertragschließenden Regierungen von jeder Kündigung und dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Eine Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tage ihres Eingangs bei dem Büro oder nach Ablauf eines in der Mitteilung angegebenen längeren Zeitraums wirksam.