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BGBl. Nr. 632/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SCHIFFAHRT AUF DEM BODENSEE
Kundmachung BGBl. Nr. 632/1975× zu Schiffahrt auf dem Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt auf dem Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 632/1975 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Die zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, unmittelbar miteinander verkehren. An eine unzuständige Stelle gerichtete Ersuchen oder Mitteilungen sind an die zuständige Stelle weiterzuleiten.