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BGBl. Nr. 162/1980

kundgemacht 25.04.1980 RIS↗
162. Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände samt Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VÖLKERRECHTLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH WELTRAUMGEGENSTÄNDE
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1980× zu Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF BGBl. Nr. 162/1980 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL römisch siebzehn

Die Zahl der Mitglieder der Schiedskommission erhöht sich nicht dadurch, daß zwei oder mehr anspruchstellende Staaten oder zwei oder mehr Startstaaten an einem Verfahren vor der Kommission beteiligt sind. Die an einem solchen Verfahren beteiligten anspruchstellenden Staaten bestellen in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, die für einen einzeln auftretenden anspruchstellenden Staat gelten, gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Sind zwei oder mehr Startstaaten an einem solchen Verfahren beteiligt, so bestellen sie in derselben Weise gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Bestellen die anspruchstellenden Staaten oder die Startstaaten ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht die Kommission nur aus dem Vorsitzenden.